Sexuelle Belästigung und Diskriminierung sind nicht hinzunehmen. Sexuelle Belästigung stellt einen unerwünschten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, der je nach Ausprägung auch strafrechtliche Sanktionen unterliegen. Der Senat der JGU hat eine Richtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle Mitglieder der Universität, d.h. Beschäftigte und Studierende.

Die Themen sexuelle Belästigung und sexualisierte Diskriminierung sind seit 1991 Arbeitsschwerpunkte der Stabsstelle Gleichstellung und Diversität (ehemals Frauenbüro). In den vergangenen Jahren hat es diverse Informationsveranstaltungen und Aktionen gegeben und in regelmäßigen Abständen finden Campus-Begehungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten statt.


Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz definiert sexuelle Belästigung wie folgt:

Das AGG umfasst ein Benachteiligungsverbot und fasst Zuwiderhandlungen als Verletzung vertraglicher Pflichten auf.

Neben der Definition regelt das Gesetz Rechte der Beschäftigten, wie ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht und Entschädigungsfragen.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen, die auch vorbeugende Maßnahmen einschließen.

Die Stabsstelle Gleichstellung und Diversität steht Ihnen als Erstberatungsstelle zur Verfügung.

Wenn Sie als Personalverantwortliche*r sexuelle Belästigung beobachten, spätestens aber dann, wenn eine direkte Beschwerde an Sie herangetragen wird, sind Sie verpflichtet, etwas dagegen zu unternehmen. So sieht es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Richtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt der JGU vor. Letztere bezieht ausdrücklich auch solche Mitglieder ein, die (noch) nicht durch das AGG erfasst sind, wie z.B. die Studierenden.

Der Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erfordert eine hohe Professionalität. Neben dem Erkennen und korrekten Einordnen vor allem auf Ebene Ihrer Beratungskompetenz, Ihrer Konfliktlösekompetenz und Ihres Wissenstandes zu dem Thema. Gleichzeitig kann es vorkommen, dass Führungskräfte wenig Erfahrung und Routine im Umgang mit solchen Situationen haben. Folgende Informationen sollen Sie unterstützen und erste Impulse geben. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.